Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIKU VertriebsgmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmen


Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird die SIKU VertriebsgmbH im nachfolgenden als „Verkäufer“ genannt.

1 Geltung

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" für alle Verträge betreffend Lieferung von Waren, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des §1 KSchG. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Unternehmern werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

1.3 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

2 Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Sämtliche Angebote (individuelle Angebote, Kataloge, Verkaufsunterlagen, WebShop etc.) des Verkäufers sind stets freibleibend (soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet) und vorbehaltlich der Lieferfähigkeit, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder in Textform bestätigt (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder nach Auftragseingang innerhalb der für die Lieferung vorgesehenen Frist ausgeführt werden. Im letzteren Fall gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

2.3 Mündliche Nebenabreden zum schriftlichen Vertrag erlangen erst wechselseitige Verbindlichkeit, wenn sie in Textform vom Verkäufer bestätigt werden.

2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem unternehmerischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte gemäß § 1052 S 2 ABGB zu. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurück zu treten.

2.5 Im Falle einer massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers und insbesondere bei Vorliegen eines Reorganisationsbedarfs iSd URG, ist der Verkäufer berechtigt, mit dem Käufer geschlossene Verträge mit sofortiger Wirkung zu beenden.

3 Datenschutz

Informationen nach Art 13, 14 DSGVO zum Datenschutz sind in der SIKU VertriebsgmbH-Datenschutzerklärung abrufbar unter: https://www.siku.at/Footer/Datenschutz/ oder auf Anfrage bei SIKU VertriebsgmbH verfügbar. Die andere Partei verpflichtet sich, diese Datenschutzerklärung, je nach Sachlage, ihren betroffenen Mitarbeitern und Interessenseignern mitzuteilen und ihre eigene Datenschutz-Richtlinie der SIKU VertriebsgmbH, deren Mitarbeitern und Interessenseignern, zusammen mit eventuellen betroffenen Personen, mitzuteilen. Kontakt-E-Mailadresse des Verkäufers für alle Datenschutzangelegenheiten lautet: office@siku.at

4 Zusätzliche Leistungen

4.1 Die Übernahme von zusätzlichen Leistungen wie z. B. Beratungs- und Planungsleistungen durch den Verkäufer ist nicht Vertragsgegenstand, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt insbesondere auch für etwaige dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen. Eventuelle Angaben des Verkäufers in diesem Zusammenhang sind stets unverbindlich.

4.2 Der Verkäufer behält Eigentums-/Urheberrechte an sämtlichen Konzepten, Skizzen/Zeichnungen, Berechnungen und der Gleichen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Käufer zur Verfügung gestellt werden.

5 Lieferung, Gefahrenübergang, Verzug

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Alle Lieferkosten, insbesondere auch für Eil- und Expressgut, gehen zu Lasten des Käufers.

5.2 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).

5.3 Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers werden der Transport und die Lagerung der Ware vom Verkäufer versichert.

5.4 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe der Ware aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versand- bzw. Übergabebereitschaft dem Versand bzw. der Übergabe gleich und geht die Gefahr mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer über.

5.5 Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl Teil- oder Volllieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht ausdrücklich einheitliche Lieferung vereinbart ist.

5.6 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.

5.7 Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.

5.8 Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.

5.9 Soweit bei Angeboten nichts anderes vermerkt ist, bleiben Änderungen, insbesondere der angegebenen Werte, Maße und Gewichte, vorbehalten. Die Abbildungen sind unverbindlich.

5.10 Sofern nicht ausdrücklich ein Termingeschäft vereinbart ist, sind vom Käufer in seinem Angebot angegebenen Lieferfristen, auch wenn diese in einer Auftragsbestätigung vom Verkäufer in Textform bestätigt werden, nur ungefähre Angaben, nicht jedoch fix zugesagte Liefertermine. Der Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass sich aufgrund von nicht vom Verkäufer zu beeinflussenden Umständen, wie zum Beispiel Produktionsausfälle, Rohstoff- oder Beschaffungsschwierigkeiten, Verkehrsbeschränkungen, Unfälle, Streik oder Pandemien die tatsächliche Lieferung zu dem gewünschten Lieferzeitpunkt ändern kann. Der Verkäufer wird sich unabhängig von der in Aussicht genommenen Lieferzeit bemühen, so rasch als möglich die Lieferung zu veranlassen. Sofern kein Termingeschäft vorliegt, tritt ein Lieferverzug des Verkäufers, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, erst dann ein, wenn sich der Verkäufer nicht um eine Lieferung bemüht.

6 Verpackung

6.1 Die Verpackung wird gesondert berechnet.

6.2 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist der Verkäufer berechtigt, den vollen Anschaffungspreis nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

7 Preise und Zahlung

7.1 Die Preise verstehen sich stets exkl. Umsatzsteuer. Ein allfällig vom Verkäufer zu vertretendem Lieferverzug führt zu keiner Preiserhöhung.

7.2 Der Verkäufer ist berechtigt, einen Kleinmengenzuschlag zu verrechnen.

7.3 Metallzuschläge, Entsorgungszuschläge, Künstlersozial-, Versicherungs-, Reprographie Abgaben sowie andere gesetzliche Zuschläge und Abgaben sind in den Preisen nicht enthalten, sie werden gesondert verrechnet und sind nicht skontier bar.

7.4 Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit fälligen und vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

8.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer weiterveräußert, so tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des offenen Kaufpreises für die Vorbehaltsware zuzüglich allfälliger Verzugszinsen und Betreibungskosten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Die Abtretung ist in den Geschäftsbüchern des Käufers durch Buchvermerke, die eine ausreichende Publizität gewährleisten, ersichtlich zu machen. Der Verkäufer ist nach Vorankündigung berechtigt, die Setzung der Buchvermerke zu überprüfen. Für den Fall, dass die Forderung nicht wirksam abgetreten wurde, bleibt das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers erhalten.

8.3 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint (Punkt 2.4). Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch (§ 37 EO) notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.5 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Allfällige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

9 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

9.1 Der Käufer hat binnen angemessener Frist, nach Ablieferung der Ware, die Ware auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind längstens binnen 5 Tagen nach Lieferung durch Anzeige an den Verkäufer in Textform zu rügen.

Eine Unterlassung der rechtzeitigen und formgerechten Mängelrüge führt zum Verlust der Rechtsbehelfe und Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes wegen des Mangels selbst sowie wegen Irrtums über die Mangelfreiheit der Ware.

9.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware, Muster bzw. Dokumentation davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung der Überprüfung der Mangelhaftigkeit entfällt die Gewährleistungspflicht und Schadenersatzpflicht des Verkäufers für den gerügten Mangel. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.

9.3 Eine Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers besteht nicht, wenn die Ware nicht den Angaben des Herstellers gemäß oder – falls solche fehlen – der objektiv zu erwartenden Art entsprechend verwendet wurde, vom Hersteller angegebene oder objektiv zu erwartende Betriebsbedingungen bei der Verwendung der als mangelhaft gerügten Sache nicht eingehalten oder erforderliche oder nach dem Stand der Technik gebotene Wartungsarbeiten nicht durchgeführt wurden.

Werden durch den Verkäufer Planungsleistungen udG erbracht, so ist der Käufer verpflichtet, jegliche Änderungen und Abweichungen dem Verkäufer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Bei Änderungen/Abweichungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers entfällt die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers.

9.4 Besteht ein berechtigter Mangel ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Austausch, Verbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Punkt 10 - berechtigt, Preisminderung oder wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist, die Auflösung des Vertrages zu verlangen.

9.5 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort, die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist.

9.6 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen ein Jahr, bei unbeweglichen Sachen zwei Jahre ab Lieferung, unabhängig ob es sich um einen Rechts- oder Sachmangel handelt. Der Käufer hat den Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist anzuzeigen, andernfalls dieser verfristet ist. Rechtzeitig angezeigte Mängel verjähren binnen 3 Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

9.7 Der Käufer verpflichtet sich, allfällige Mängelrügen seines Nachmanns, welche zu einem Rückgriff iSd § 933b ABGB führen können, unverzüglich nach Bekanntgabe durch den Fachmann, längstens jedoch binnen 7 Werktagen dem Verkäufer bekannt zu geben. Weiters ist dem Verkäufer iSd § 933b Abs 2 ABGB eine Frist von mindestens 30 Kalendertagen für die Herstellung eines mangelfreien Zustands einzuräumen. Im Falle eines Gerichtsverfahrens, welches zu einem Regressanspruch des Verkäufers iSd § 933b ABGB führen kann, ist der Käufer überdies verpflichtet, dem Verkäufer den Streit zu verkünden, andernfalls sämtliche Einwendungen gegen die dem Käufer entstandenen Nachteile offenstehen.

10 Allgemeine Haftungsbegrenzung

10.1 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

10.2 Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

11 Retourwaren

11.1 Retourwaren können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers akzeptiert werden. Die Ware ist in der Originalverpackung in einwandfreiem Zustand samt ordnungsgemäß verpacktem Zubehör (Anleitungen, Garantiekarten, Kabel, etc.) und unter Verwendung eines für den Versand geeigneten Umkartons/Mehrwegbox als ausreichend geschützte und verschlossene Versandeinheit zu retournieren.

11.2 Folgende Waren sind von der Rückgabe ausgeschlossen: i. Gebrauchte Geräte und Software bzw. Verpackungen mit geöffnetem Siegel, ii. Material im nicht wiederverkaufsfähigen Zustand (beschädigte, beklebte oder beschriftete Ware), iii. Sonderbestellungen, iv. Ware, die nicht vom Verkäufer geliefert wurde, v. zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht lagergeführte Ware, vi. Ware aus Aktionspaketen, vii. Waren mit einem Warenwert unter EUR 15,00 pro Position (netto, exklusive Zuschläge), viii. Artikel mit Ablaufdatum, ix. Waren aus Lieferungen, die länger als ein Quartal zurückliegen.

11.3 Die Kosten der Rücksendung sind vom Käufer zu tragen. Für die Bearbeitung der Rücksendung steht dem Verkäufer eine Manipulationsgebühr in Höhe von 10 % des Kaufpreises (5% ab einem Kaufpreis von EUR 1.000,00) zu und wird diese durch den Verkäufer vom Verkaufspreis in Abzug gebracht.

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Sitz des Verkäufers.

12.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen, ist das für den Sitz des Verkäufers für unternehmensbezogene Geschäfte zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.

12.3 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.